Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Vorbemerkung

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen bilden als Ergänzung des geltenden Rechts die Grundlage der Liefer- und Leistungsverträge der KRÖMER GmbH (nachfolgend: KRÖMER).
Abweichende Bestimmungen des Bestellers sind für KRÖMER nur dann verbindlich, wenn sie von KRÖMER schriftlich bestätigt wurden.

1. Vertragsabschluss 

Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von KRÖMER zustande.

2. Angebote und Urheberrechte

  1. Die Angebote von KRÖMER sind freibleibend und unverbindlich. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden zu Angeboten bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von KRÖMER.
  2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsangaben sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart werden. Zeichnungen, Maßbilder und Beschreibungen von Projekten sind vom Urheberrecht von KRÖMER umfasst und dürfen weder vervielfältigt noch ohne schriftliche Zustimmung von KRÖMER Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind KRÖMER stets sofort zu übersenden, wenn sie für Aufträge von KRÖMER nicht verwendet werden.
  3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten KRÖMER nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung. 

3. Preise

  1. Eine verbindliche Preisfestlegung wird für 30 Kalendertage nach Angebotszugang abgegeben und erfolgt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von KRÖMER und unter dem Vorbehalt, dass die der Auftragsbestätigung zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise von KRÖMER verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es werden anderweitige Vereinbarungen getroffen.
  2. Nach bestätigter Bestellung auf Wunsch des Bestellers vorgenommene Veränderungen des Vertragsumfanges bedürfen der Zustimmung von KRÖMER und werden dem Besteller zusätzlich berechnet.

4. Lieferumfang

  1. Alle Schaltanlagen werden ohne Sicherungsmaterial und Zubehör geliefert.
  2. Die Lieferung erfolgt ab einem Warenwert von 5.000,- € netto je (Teil-)Lieferungen frei Haus (auf Ladebordwand - ohne Abladen und Transport auf der Baustelle). KRÖMER ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Besteller veranlasst, dass mit der Übergabe der Lieferung diese KRÖMER gegenüber schriftlich bestätigt wird.
  3. Zum Leistungsumfang von KRÖMER gehört eine komplette Dokumentation in Papierform (d.h. einmalige Entwurfsplanung nach genauen Vorgaben / Revision 0 zum Lieferzustand 1-fach / Prüfprotokoll). Auf Wunsch erhält der Besteller diese Dokumentation zusätzlich in digitaler Form (CD oder E-Mail) kostenfrei.
  4. Die Inbetriebnahme-Revision wird einmalig erstellt und ist ausschließlich in digitaler Form (CD oder E-Mail) kostenfrei. Weitere Inbetriebnahme-Revisionen oder die Lieferung in Papierform sind gegen Aufpreis möglich.
  5. Die Dokumentation wird im PDF- oder DXF-Format erstellt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein Revisions-Modul zu erwerben. Alle weiteren gewünschten Zeichnungsrevisionen sind kostenpflichtig.
  6. Weitere Dokumentationen (Wärmeverlustberechnung, Kurzschluss-Selektivitätsberechnung, Klemmenpläne etc.) sind – sofern nicht anders vertraglich vereinbart – kein Vertragsgegenstand und können auf Wunsch gegen Aufpreis erstellt werden.

5. Lieferfrist

  1. Die von KRÖMER angegebenen Lieferzeiten beziehen sich auf das Versanddatum der Ware. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware zu diesem Zeitpunkt das Werk verlässt oder die Lieferbereitschaft dem Besteller mitgeteilt wird.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    • Datum der Bestätigung der Fertigungsunterlagen durch den Besteller
    • Datum der Erfüllung aller dem Besteller obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen, inkl. der Lieferung beizustellender Geräte/Teile
    • Datum, an der eine vor Lieferung der Ware fällige Anzahlung oder sonstige vertraglich vereinbarte Sicherheit vom Besteller eingeht.
  3. Es handelt sich grundsätzlich um unverbindliche Lieferfristen. Um verbindliche Liefertermine handelt es sich ausschließlich dann, wenn der Liefertermin schriftlich gegenüber dem Besteller als verbindlich bestätigt wurde. Im Angebot genannte Liefertermine sind freibleibend in Hinblick auf die Situation der Auslastung von KRÖMER zum Zeitpunkt der Bestellung.
  4. Ist für die Herstellung des Werkes oder für die Durchführung der Lieferung eine Handlung des Bestellers erforderlich (z.B. siehe Ziffer 5.2.), so beginnt die Lieferfrist erst mit der vollständigen Ausführung dieser Handlung durch den Besteller.
  5. Bei Überschreiten der Lieferfrist hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten sollte.
  6. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, haftet KRÖMER ausschließlich für den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht fristgerecht geliefert wurde, maximal in Höhe des negativen Interesses.
  7. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen und ähnliche unvorhersehbare und von KRÖMER nicht zu vertretende Umstände entbinden KRÖMER von der Einhaltung der Lieferfristen für die Dauer der Betriebsstörung. In diesen Fällen ist der Besteller insbesondere nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz geltend zu machen.
  8. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichtlieferung bzw. Lieferverzögerung sind ausgeschlossen, soweit nicht KRÖMER Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

6. Mängelanzeigen / Gewährleistung

  1. Die Gewährleistung beinhaltet die Mangelfreiheit der Lieferung bzw. Leistung zum Übergabezeitpunkt der Ware bzw. Abnahmezeitpunkt der Leistung.
  2. Niederspannungs-Schaltanlagen sind wartungsbedürftige Anlagen nach ATV DIN 18299. Wartungs- und Prüffristen richten sich nach DGUV Vorschrift 3.
  3. Die Gewährleistungsfrist für Mängel, die ursächlich auf den Übergabe- bzw. Abnahmezeitpunkt zurückzuführen sind, beträgt bei neu hergestellten Sachen und bei gebrauchten, überarbeiteten Sachen ein Jahr. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch KRÖMER. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort, mindestens aber innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Ware KRÖMER schriftlich unter Verwendung des dem Lieferschein beiliegenden Reklamations-Vordrucks mitzuteilen.

Sonstige Mängel sind KRÖMER innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden anzuzeigen.

  1. Geringfügige Fehler, die weder den Wert noch die Tauglichkeit oder die Verwendbarkeit des Werkes wesentlich beeinträchtigen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Für Transportschäden gelten die gesetzlichen Vorschriften lt. HGB § 438:
    • Offensichtliche Mängel sind sofort anzuzeigen
    • Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Anlieferung anzuzeigen

Werden Transportschäden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich für KRÖMER die Verpflichtung zum Schadenersatz.

  1. KRÖMER ist berechtigt, Nacherfüllung nach seiner Wahl vorzunehmen (Mangelbeseitigung oder eine Neulieferung).
    Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist KRÖMER zu einer wiederholten Nacherfüllung berechtigt. Auch im Falle einer wiederholten Nacherfüllung entscheidet KRÖMER zwischen Neulieferung oder Mangelbeseitigung.
  2. Der Besteller ist erst dann zum Rücktritt vom Vertrag und/oder zur Geltendmachung von Schadenersatz berechtigt, wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen ist. Anspruch auf Schadenersatz besteht nur, soweit KRÖMER grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten hat. Der Schadenersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadenersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

7. Pflichtverletzungen

  1. Die Haftung für Pflichtverletzungen von KRÖMER beschränkt sich auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverstöße.
  2. KRÖMER haftet grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Leistungen resultieren, die gemäß der vom Besteller geprüften und von ihm als Fertigungsunterlagen freigegebenen Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haftet KRÖMER nicht. KRÖMER hat aber die Pflicht, den Besteller – soweit erkennbar – unverzüglich auf die Unmöglichkeit der technischen Umsetzung der Vorlagen hinzuweisen.
  3. Insbesondere wird bei der Erbringung von Leistungen nach Vorgabe des Bestellers die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Eine Prüfungspflicht seitens KRÖMER besteht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter nicht.

8. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen von KRÖMER sofort und ohne Abzüge fällig.
  2. Bei Zielüberschreitung ist KRÖMER berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank und, soweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.
  3. Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen.
  4. Ist der Besteller mit der Zahlung in Verzug, steht es KRÖMER frei, die weitere Erfüllung des Vertrages abzulehnen. Tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungs-anspruches ein, so ist KRÖMER berechtigt, Vorauszahlungen oder ausreichende Sicherheit zu fordern. Verweigert der Besteller Vorauszahlung oder Sicherheit, so kann KRÖMER vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
  5. Eingehende Zahlungen tilgen, unbeschadet einer anders lautenden Bestimmung des Bestellers, jeweils Kosten, dann Zinsen und zuletzt die Hauptforderung, bei mehreren Forderungen zunächst jeweils die ältere.

9. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenüber dem Besteller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen von KRÖMER in dessen Eigentum.
  2. Im Falle von Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware steht KRÖMER das (Mit-) Eigentum im Wert des Zustandes der Vorbehaltsware vor Be- oder Verarbeitung an der dadurch entstehenden Sache zu. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers zulässig. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware weiter, tritt er zum Zeitpunkt der Veräußerung die Forderung gegen den Erwerber an KRÖMER ab. Der Besteller hat den Erwerber dazu zu verpflichten, im Rahmen der aus der Weiterveräußerung resultierenden Zahlungspflicht direkt an KRÖMER Zahlung zu leisten. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen KRÖMER und Besteller.
  3. Im Übrigen sind Verfügungen über die Vorbehaltsware unzulässig, insbesondere Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
  4. Erfolgt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bestellers und ist hiervon die Vorbehaltsware tangiert, so ist dies KRÖMER sofort schriftlich und unter Angabe aller erforderlichen Daten (Vollstreckungsorgan, Aktenzeichen), gegebenenfalls unter Beifügung von Vollstreckungsprotokollen, mitzuteilen.
  5. Sachen, die von KRÖMER dem Besteller zur Verfügung gestellt wurden und die nicht Bestandteil der Leistung als solche sind (z. B. Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Werkzeuge usw.), bleiben im Eigentum von KRÖMER.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Niederlassung von KRÖMER.
  2. Soweit es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondereigentum handelt, ist der Gerichtsstand Stendal.

11. Schlussbestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine wirtschaftlich gleichwertige Bestimmung ersetzt.

Vertragsrelevante Erklärungen bedürfen der Schriftform